Fragen und Antworten zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Die § 14a-Festlegung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen waren und die unter die Regelung nach § 14a EnWG fallen, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Diese Bestandsanlagen werden bis zum 31.12.2028 gemäß den bisherigen Regelungen behandelt und mit den veröffentlichen Netzentgelten für Bestandskunden abgerechnet. Ein freiwilliger unwiderruflicher Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist jederzeit möglich.

Ob sich ein Wechsel in die neue Regelung lohnt oder welches Modul für Sie in Frage kommt, hängt von ihrem individuellen Verbrauch und ihrer individuellen Hausinstallation ab. Kontaktieren Sie hierzu den von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur.

Nein, Nachtspeicherheizungen mit bestehender § 14a-Vereinbarung sind ausgenommen. Diese verbleiben dauerhaft bis zu deren Beendigung oder Außerbetriebnahme der Anlage in der alten Regelung.

Ja, eine Teilnahme am § 14a EnWG einer vorhandenen Anlage ohne bisherige Steuerung und ohne reduziertes Netzentgelt ist möglich, sofern die Kriterien der Festlegung der Bundesnetzagentur (vgl. Ziffer 1.1 sowie die Allgemeinen Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen (§ 14a EnWG) und TAB der EWV Hamm) erfüllt sind.

Gemäß § 34 (2) MsbG trägt der Kunde die Kosten für die Bestellung der Zusatzleistung (Steuerungsfähigkeit)

Nachdem Sie Ihre neue Anlage inkl. der Leistungserhöhung über das Netzanschlussportal https://www.ewv-hamm-netz.de/hausanschluss angemeldet haben und diese von uns genehmigt wurde, bestätigt Ihr Elektroinstallateur die Erfüllung der Voraussetzungen der Steuerbarkeit mittels einem Inbetriebsetzungsantrags.

Die Steuerboxen sind aktuell noch nicht am Markt verfügbar. Allerdings hat der Kunde mit seinem Installateur bereits direkt beim Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen (BSI TR-03109-5).

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelten muss übersichtlich auf der Stromrechnung Ihres Energielieferanten ausgewiesen werden.

Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, können Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Regelungen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden.

Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.